Wer in Deutschland schwanger ist und arbeitet, hat Anspruch auf besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet Arbeitgeber, Gefahren am Arbeitsplatz zu prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Schwangerschaft führt dabei nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot: Zuerst soll die Arbeit sicher gestaltet werden.
Viele Schwangere fragen sich, wann sie ihren Arbeitgeber informieren müssen und was dann passiert. Das Gesetz sieht keine feste Meldefrist vor. Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss er die konkrete Tätigkeit prüfen und den Schutz organisieren.
Wann Sie den Arbeitgeber informieren sollten
Schwangere sollen ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen. Eine starre Frist dafür gibt es nicht. Wenn die Schwangere den Arbeitgeber früh informiert, kann er die nötigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig einrichten. Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, genügt ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung einer Hebamme. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber darf die Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Er muss die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft informieren. Bei einer Bewerbung müssen Bewerberinnen ihre Schwangerschaft dagegen nicht offenlegen, auch nicht auf Nachfrage.
Welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber treffen muss
Der Arbeitgeber muss Arbeitsbedingungen grundsätzlich schon vor einer konkreten Schwangerschaft auf mögliche Gefahren für Schwangere und Stillende prüfen. Sobald die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, muss der Arbeitgeber feststellen, welche Schutzmaßnahmen sie braucht, und prüfen, ob sie wirken.
Der Arbeitgeber muss die Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge umsetzen: Zuerst passt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen an. Reicht das nicht aus, muss er prüfen, ob ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz verfügbar ist. Erst wenn diese Maßnahmen die Gefährdung nicht beseitigen, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot prüfen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot gilt, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Weiterarbeit die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes gefährdet. Auch hier hängt der Umfang davon ab, welche Gefährdung das ärztliche Zeugnis bescheinigt.
Arbeitszeiten und körperliche Belastungen
Für Schwangere ab 18 Jahren gilt eine Höchstgrenze von achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Bei Minderjährigen sind es höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in zwei Wochen. Zusätzlich darf die Arbeitszeit den vereinbarten Wochenumfang im Durchschnitt nicht überschreiten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich verboten. Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr kann unter gesetzlichen Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung zulässig sein. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen setzen unter anderem die ausdrückliche Bereitschaft der Schwangeren und einen Ersatzruhetag voraus.
Auch für körperliche Arbeit setzt das Gesetz Grenzen. Das Gesetz untersagt unter den jeweils genannten Voraussetzungen regelmäßiges manuelles Heben, Halten, Bewegen oder Befördern von Lasten über 5 Kilogramm sowie gelegentliches Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm. Ob die Schwangere eine bestimmte Tätigkeit ausüben darf, hängt davon ab, welche Gefahren die Beurteilung am Arbeitsplatz ergibt und unter welchen Bedingungen sie arbeitet.
Kündigungsschutz während Schwangerschaft und nach der Geburt
Während der Schwangerschaft darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz dauert bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt der besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten danach.
Der Kündigungsschutz greift, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung von der Schwangerschaft oder dem maßgeblichen Ereignis weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, behält den Schutz, wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. In besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Schutzfristen, Untersuchungen und Entgelt
In den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf der Arbeitgeber die Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigen. Sie darf in dieser Zeit ausdrücklich weiterarbeiten und kann diese Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, in bestimmten Fällen, etwa bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, von zwölf Wochen.
Auch nach einer Fehlgeburt gelten Schutzfristen: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. sechs Wochen und ab der 20. acht Wochen. Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Für notwendige Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin freistellen. In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt besteht auf Verlangen auch Anspruch auf Freistellung zum Stillen.
Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Mutterschutzlohn. Dessen Höhe richtet sich meist nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Während der Schutzfristen kommen Mutterschaftsgeld und bei bestehendem Arbeitsverhältnis ein Arbeitgeberzuschuss hinzu.
Was Sie bei Problemen tun können
Wenn der Arbeitgeber nach der Mitteilung keine Schutzmaßnahmen prüft oder die Tätigkeit trotz erkennbarer Gefährdung unverändert lässt, bitten Sie ihn um eine konkrete Beurteilung Ihres Arbeitsplatzes und um eine Erklärung der vorgesehenen Maßnahmen. Bei Fragen oder Streitfällen wenden Sie sich an die Mutterschutz-Aufsichtsbehörde am Arbeitsort. Das Bundesland bestimmt, welche Behörde zuständig ist.
Bei einer Kündigung sollten Sie die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen, falls der Arbeitgeber noch nichts davon weiß. Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Fristen oder zum eigenen Fall helfen eine Beratungsstelle, eine Gewerkschaft oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt weiter.




